Digitale Überwachung in der stationären Versorgung

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Technologische Fortschritte und die Digitalisierung eröffnen neue Möglichkeiten im Gesundheitswesen. Tools zur Unterstützung von Diagnostik, Therapie und Betreuung finden sich überall im klinischen Alltag, darunter auch digitale Überwachungssysteme. Während diese etwa in der Intensivmedizin seit langem eingesetzt werden, halten sie nun zunehmend Einzug auf Bettenstationen und in der Langzeitpflege. Sie versprechen höhere Sicherheit und Effizienz. Neben Vorteilen sind kritische Punkte aus ethischer, medizinischer sowie rechtlicher Sicht abzuwägen.

In vielen Settings ist der Einsatz digitaler Überwachungssysteme heute eine unverzichtbare Ergänzung bei der Betreuung und Behandlung. So hilft auf Intensivstationen eine punktuelle Echtzeit-Bildübertragung dabei, kritische Situationen zu erkennen, wenn vorübergehend keine Fachperson direkt am Bett ist. Die medizinisch indizierte, zeitlich begrenzte Verwendung von Überwachungssystemen trägt im Einzelfall zu einer effektiveren und effizienteren Patientenversorgung bei und gilt i. d. R als zulässig.

 

Auch in anderen Settings werden digitale Überwachungssysteme, seien sie visuell, akustisch oder auf künstlicher Intelligenz basierend, mit dem Ziel eingesetzt, die Qualität der Versorgung zu verbessern. Dabei greifen sie unterschiedlich tief in die Privatsphäre ein; bei überwachten Personen, Angehörigen, Besuchenden und Gesundheitsfachpersonen.

 

Stationär betreute Patientinnen und Patienten sowie Bewohnende von Langzeitinstitutionen sind bezüglich Privatsphäre besonders schutzbedürftig. Sie müssen für bestimmte Zeit oder auf Dauer ihren privaten Rückzugsraum weitgehend aufgeben, da sie auf medizinische und/oder pflegerische Unterstützung angewiesen sind. Dies trifft auf alle Bereiche der stationären Versorgung zu – von Akutspitälern und -psychiatrien über Rehabilitationskliniken bis zur Langzeitpflege.

 

 

Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission der SAMW

Die Zentrale Ethikkommission (ZEK) hat eine Stellungnahme erarbeitet, in der sie Chancen und Herausforderungen beim Einsatz digitaler Überwachungssysteme benennt. Darüber hinaus formuliert sie zentrale Voraussetzungen für einen verantwortungsvollen Einsatz digitaler Überwachungssysteme. Die Stellungnahme richtet sich in erster Linie an Gesundheitsfachpersonen sowie an Spitäler und Institutionen der Langzeitpflege.

 

Zusammenfassung

Digitale Überwachungssysteme werfen grundlegende medizin-ethische und rechtliche Fragen auf, insbesondere Bild- und Tonüberwachung, sei sie dauerhaft oder «on demand» (bei Bedarf aktivierbar). Anhand der von der ZEK formulierten Voraussetzungen wird deutlich, unter welchen Bedingungen digitale Überwachungssysteme in begründeten Einzelfällen medizinisch sinnvoll, rechtlich zulässig und ethisch verantwortbar eingesetzt werden können.

 

Zu den wichtigsten Anforderungen gehören der Schutz der Privatsphäre und die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Digitale Überwachung greift – je nach Ausgestaltung – unterschiedlich tief in die persönliche Lebenssphäre ein. Besonders schutzbedürftig sind stationär betreute Patientinnen, Patienten und Bewohnende von Langzeitinstitutionen, da sie ihren privaten Rückzugsraum teilweise oder dauerhaft aufgeben müssen. Von der Überwachung betroffen sind zudem Angehörige, Besuchende und das Personal.

 

Die ZEK kommt in der Stellungnahme zum Schluss, dass digitale Überwachungssystem niemals routinemässig eingesetzt werden dürfen. Sie erinnert zudem daran, dass auch bei zunehmendem technologischem Fortschritt die menschliche Betreuung und persönliche Zuwendung unverzichtbarer Bestandteil einer ganzheitlichen Versorgung bleiben.

 

Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Bei der Beurteilung digitaler Überwachungssysteme ist zu beachten, dass sie je nach Einsatzart als freiheitsbeschränkende Massnahmen wirken. Werden die Bewegungsfreiheit oder die persönliche Freiheit eingeschränkt, so stellt dies eine Zwangsmassnahme dar. Zwar kann es vorkommen, dass eine digitale Massnahme von den Betroffenen als weniger invasiv oder einschränkend erlebt wird als deren Alternativen – etwa Klingelmatten oder eine Sitzwache –, dennoch gelten dieselben medizin-ethischen und rechtlichen Bestimmungen wie für andere Zwangsmassnahmen in der Medizin. Zu diesem Thema gibt es medizin-ethische Richtlinien, die derzeit aktualisiert werden. Zwangsmassnahmen in der Medizin.

 

 

KONTAKT

Dr. Manya Hendriks
Projektverantwortliche Ethik
Tel. +41 31 306 92 77