SAMW Statuten
vom 31.5. 1990, revidiert am 3.6.1998, am 23.5. 2002 und am 26.11.2009Artikel 1 Name und Rechtsform
Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) ist eine Stiftung gemäss Art. 80ff ZGB.
Die SAMW ist Mitglied der Akademien der Wissenschaften Schweiz.
Artikel 2 Sitz
Die SAMW hat ihren Sitz in Basel.
Artikel 3 Zweck
Die SAMW unterstützt eine hohe Qualität der Medizin in all ihren Facetten. Sie setzt sich ein für die Stärkung der Forschung und für den Transfer des Wissens in Aus-, Weiter- und Fortbildung und nimmt eine führende Rolle wahr in der umfassenden Reflexion über die Zukunft der Medizin.
Im Sinne der Früherkennung antizipiert sie mögliche Entwicklungen und deren Auswirkungen auf Individuen, Gesellschaft und Medizin. Sie engagiert sich bei der Klärung ethischer Fragen im Zusammenhang mit neuen medizinischen Erkenntnissen, stellt ethische Richtlinien auf und setzt sich für deren Umsetzung ein. Die SAMW steht im Dialog mit der Gesellschaft: Sie nimmt Anliegen, Hinweise und Ängste aus der Bevölkerung auf, bemüht sich aktiv um Informationsvermittlung und steht für Experten- und Beratungstätigkeit zuhanden von Politik und Behörden zur Verfügung.
Im Rahmen der Akademien der Wissenschaften Schweiz engagiert sich die SAMW in der Hochschul-, Wissenschafts- und Bildungspolitik; durch aktive Mitarbeit und Mitgliedschaft in verschiedenen internationalen Organisationen pflegt sie auch den internationalen Informations- und Erfahrungsaustausch.
Artikel 4 Aktivitäten
Zur Erreichung ihrer Ziele nimmt die SAMW die folgenden Aktivitäten wahr:
- Unterstützung von wissenschaftlichem Nachwuchs und Forschungsprojekten
- Bearbeitung spezifischer Fragestellungen durch Kommissionen, Subkommissionen und Arbeitsgruppen
- Ausarbeitung von Richtlinien zu medizin-ethischen Fragestellungen
- Veröffentlichung von Positionspapieren und Stellungnahmen
- Organisation von Tagungen
- Zusammenarbeit mit akademischen Institutionen im In- und Ausland
- Öffentlichkeitsarbeit
Artikel 5 Organe
Die Organe der Akademie sind:
A. der Senat
B. der Vorstand
C. das Generalsekretariat
D. die Kommissionen
E. die Revisionsstelle
A Senat
Artikel 6 Stellung, Einberufung
Der Senat ist das oberste Stiftungsorgan.
Die Senatsmitglieder üben ihre Tätigkeit in vollständiger Unabhängigkeit aus. Sie verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit an den Aufgaben der Akademie im Sinne der vorliegenden Statuten. Sie versehen ihre Funktionen ehrenamtlich.
Der Senat wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Ausserordentliche Versammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der Senatsmitglieder dies verlangt.
Die Versammlung wird vom Präsidenten, in seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Abstimmungen erfolgen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, in der Regel offen, wobei Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben Art. 8, 20 und 21. Die Verhandlungen und Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.
Artikel 7 Zusammensetzung
Der Senat setzt sich zusammen aus den Ordentlichen Mitgliedern, den Einzelmitgliedern, den Korrespondierenden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. An den Sitzungen des Senats können ausserdem Gäste anwesend sein.
a) Die Ordentlichen Mitglieder umfassen
- Angehörige der medizinischen Fakultäten (je 4),
- Angehörige der mit der Ausbildung von Ärzten und zugehörigen Prüfungen betrauten Institutionen und der veterinärmedizinischen Fakultäten des Landes (je 2),
- Angehörige der Ärzteschaft (FMH: 8; Fachgesellschaften: 8),
- Angehörige der Pflegewissenschaften (2),
- Vertreter der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft, des Schweizerischen Apothekerverbandes und der Gesellschaft Schweizerischer Tierärztinnen und Tierärzte (je 2).
b) Zu Einzelmitgliedern werden vom Senat Persönlichkeiten berufen, die sich ausgezeichnet haben durch aussergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen mit Bezug zur Medizin.
c) Zu Korrespondierenden Mitgliedern kann der Senat im Ausland lebende Gelehrte ernennen, die sich durch aussergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen mit Bezug zur Medizin ausgezeichnet haben.
d) Zu Ehrenmitgliedern kann der Senat Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Förderung der Wissenschaft, um das Gesundheitswesen und/oder die SAMW besonders verdient gemacht haben.
e) Das Staatsekretariat für Bildung und Forschung, die Schweizerische Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften, die Akademie der Naturwissenschaften Schweiz, die Schweizerische Akademie der Technischen Wissenschaften und die Union der Schweizerischen Gesellschaften für Experimentelle Biologie können je 1 VertreterIn als Gast in den Senat delegieren. Kommissionspräsidenten oder ihre Stellvertreter, die dem Senat nicht angehören, können an dessen Sitzungen ebenfalls als Gäste teilnehmen.
Artikel 8 Wahlverfahren und Amtsdauer
Vorschläge für die Ernennung von Einzel-, Ehren- und Korrespondierenden Mitgliedern sind dem Vorstand mit schriftlicher Begründung vor dem 1. März einzureichen. Der Vorstand legt dem Senat eine bereinigte Liste zur Entscheidung vor. Der Senat hat seinen Entscheid in geheimer Abstimmung zu treffen, und für die Ernennung braucht es die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Ernennung zum Einzel-, Ehren- oder Korrespondierenden Mitglied erfolgt auf Lebenszeit. Bei grobem Fehlverhalten kann der Senat ein Mitglied ausschliessen; für den Ausschluss braucht es die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Die Ordentlichen Senatsmitglieder werden von den delegierenden Institutionen ernannt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich; doch kann ein Mitglied durch dieselbe Instanz für höchstens zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden delegiert werden. Diese Amtsdauerbeschränkung gilt nicht für die Mitglieder des Vorstandes sowie die jeweiligen Direktoren der Bundesämter für Gesundheit und Veterinärwesen. Die Amtsdauer endet ebenfalls mit Rücktritt aus der Tätigkeit in der delegierenden Institution.
Artikel 9 Kompetenzen
Dem Senat stehen namentlich folgende Befugnisse zu:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten unter Vorbehalt der Wahrung des Stiftungszwecks und der Genehmigung durch die in Art. 4 Abs. 3 der Stiftungsurkunde genannten Institutionen;
b) die Wahl des Vorstandes und die Ernennung seines Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten, des Quästors und der Revisionsstelle;
c) die Einsetzung und die Aufhebung von Kommissionen und die Wahl ihrer Mitglieder und der Vorsitzenden;
d) die Wahl von Vertretern der Akademie in die angeschlossenen Stiftungen und Fonds;
e) die Ernennung von Einzelmitgliedern, von Korrespondierenden Mitgliedern und von Ehrenmitgliedern des Senats;
f) der Ausschluss von Mitgliedern bei grobem Fehlverhalten;
g) die Genehmigung von Budget und Jahresrechnung;
h) die Verabschiedung von Richtlinien und Empfehlungen, welche spezifische Aspekte von ärztlicher, pflegerischer und medizinisch-wissenschaftlicher Tätigkeit betreffen;
i) die Behandlung von Fragen, die dem Senat vom Vorstand oder von den Kommissionen unterbreitet werden.
B Vorstand
Artikel 10 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Quästor, dem Präsidenten FMH, dem Präsidenten der ZEK und zwei bis sieben Beisitzenden.
Die Mitglieder des Vorstands werden auf 4 Jahre gewählt; eine einmalige Wiederwahl in der gleichen Funktion ist möglich. Diese Amtsdauerbeschränkung gilt nicht für den Quästor und den Präsidenten FMH.
Artikel 11 Kompetenzen und Aufgaben
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht dem Senat oder einem anderen Organ vorbehalten sind. Dem Vorstand obliegen namentlich die Planung, Leitung und Beauf-sichtigung der Geschäfte der SAMW, die Durchführung der vom Senat gefassten Be-schlüsse, die Ausarbeitung und Genehmigung von Stellungnahmen und Positionspapieren sowie die Ernennung und Entlassung des Generalsekretärs.
Er erlässt die für die Erfüllung der Aufgaben der SAMW erforderlichen Reglemente und Weisungen.
Der Vorstand versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern, mindestens aber viermal im Jahr.
Im Bereiche des rechtsgeschäftlichen Handelns wird die Akademie durch die Kollektiv-unterschrift von je zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet, wovon die eine Unterschrift vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten stammen muss.
Im nicht-geschäftlichen Bereich (Abgabe von Stellungnahmen usw.) vertritt der Präsident, in seiner Verhinderung ein Vizepräsident, die Akademie nach Aussen.
C Generalsekretariat
Artikel 12 Generalsekretariat
Die SAMW unterhält ein Generalsekretariat.
Artikel 13 Leitung
Der Vorstand ernennt für die Geschäftsführung einen Generalsekretär. Dieser ist unmittelbar dem Präsidenten unterstellt; an den Sitzungen des Senates und des Vorstandes nimmt er mit beratender Stimme teil.
Er ist Mitglied der Geschäftsleitung der Akademien der Wissenschaften Schweiz und stellt die Zusammenarbeit mit diesen sicher.
Der Vorstand legt in einem nach Art. 19 erlassenen Finanzreglement die Finanzkompetenzen des Generalsekretärs fest.
Artikel 14 Pflichtenheft
Der Vorstand erlässt ein Pflichtenheft des Generalsekretärs. Diesem steht bei der Aufstellung des Pflichtenheftes ein Mitspracherecht zu.
Die Entscheidung über die personelle und materielle Organisation des Generalsekretariats liegt – nach Rücksprache mit dem Präsidenten – beim Generalsekretär.
D Kommissionen
Artikel 15 Kompetenzen, Zusammensetzung, Verfahrensvorschriften
Zur Ausführung bestimmter Aufgaben kann der Senat Kommissionen einsetzen.
Er wählt ihre Mitglieder sowie den Präsidenten aus dem Kreise der medizinischen und veterinärmedizinischen Fakultäten und der Ärzteschaft sowie aus andern in der Angelegenheit zuständigen Kreisen.
Ihre Amtsdauer endet gleichzeitig mit derjenigen des Vorstandes. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Senat kann Ausnahmen von der Amtsdauerbeschränkung vornehmen. Die Kommissionspräsidenten oder ihre Stellvertreter können an den Sitzungen des Senates als Gäste teilnehmen.
Die Kommissionen bearbeiten ihre Aufgaben selbständig; das Generalsekretariat leistet fachliche und administrative Unterstützung.
Artikel 16 Berichterstattung
Die Kommissionen haben jährlich bis zum 31. Januar über ihre Tätigkeit an den Senat zu berichten. Die Kommissionsberichte werden im Jahresbericht veröffentlicht. Sämtliche Kommissionen bezeichnen sich auf den Titeln ihrer Veröffentlichungen als Kommissionen der Akademie.
E Revisionsstelle
Artikel 17 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle ist aus zwei ordentlichen Rechnungsrevisoren und aus zwei Suppleanten zu bestellen. Anstelle solcher Revisoren kann der Senat auch ein Treuhandinstitut mit der Rechnungsprüfung betrauen. Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt gleichzeitig und für die gleiche Dauer wie diejenige des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle prüft das gesamte Rechnungswesen der Akademie und ihrer Kommissionen. Über das Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung erstattet die Revisionsstelle schriftlichen Bericht an den Vorstand zuhanden des Senates.
Artikel 18 Finanzielle Mittel
Die Ausgaben der SAMW werden bestritten durch:
a) die Subvention des Bundes;
b) Erträge aus Fonds;
c) Zuwendungen Dritter.
Für die Verbindlichkeit der SAMW haftet ausschliesslich deren Vermögen.
Artikel 19 Finanzkompetenzen
Der Vorstand ist zuständig für die Finanz- und Vermögensverwaltung sowie im Rahmen des Budgets für sämtliche Ausgaben.
Er regelt in einem Finanzreglement die Kompetenzen von Präsident, Quästor, Kommissionen sowie Generalsekretär.
Artikel 20 Statutenänderung
Für einen Vorschlag zur Änderung der Statuten gemäss Art. 4 der Stiftungsurkunde bedarf es im Senat einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; eine Statutenänderung erfordert zudem die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Artikel 21 Auflösung, Zusammenschluss
Die Auflösung der SAMW bzw. der Zusammenschluss mit einer andern Organisation erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und bedarf zudem der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Im Falle der Aufhebung der Stiftung wird ein allfälliges Restvermögen an gemeinnützige, juristische Personen mit gleichem oder ähnlichem Zweck überwiesen.
