Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau 
lic. iur. Michelle Salathé,
MAE, Ressort Ethik,
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Biobanken

Die Gewinnung, Aufbewahrung und Nutzung von humanen Proben für die Forschung ist seit längerem gängige Praxis. Die Proben fallen teilweise im Behandlungskontext an, d.h. sie werden zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken entnommen, teilweise aber auch spezifisch im Rahmen von Forschungsprojekten, und werden dann in sogenannten Biobanken aufbewahrt. Weil es im eidgenössischen Recht noch keine spezifische Regelung zur Nutzung von humanen Proben für die Forschung gibt, hat die SAMW im Mai 2006 Richtlinien und Empfehlungen für Biobanken verabschiedet. Die Richtlinien halten fest, dass die Gewinnung, Aufbewahrung und Nutzung von Proben für die Forschung nur mit Einwilligung des Spenders erfolgen darf.
Eine Arbeitsgruppe, initiiert von der Stiftung biobank-suisse, der SAMW und den Daten-schutzbeauftragten der Kantone Zürich und Basel-Stadt, hat Vorlagen zur Umsetzung der Generaleinwilligung ausgearbeitet. Sie empfiehlt den Spitälern, bereits heute die Patienten darüber aufzuklären, dass bei der Entnahme von Proben zu therapeutischen und diagnostischen Zwecken Material anfällt, das eine bedeutende Ressource für die medizinische Forschung darstellen kann. Mit einer Generaleinwilligung können sich Patientinnen und Patienten klar dazu äussern, ob sie mit der Verwendung ihrer Proben zu Forschungszwecken einverstanden sind oder nicht. Gleichzeitig hat die Arbeitsgruppe zwei Vorlagen für das Reglement von Biobanken ausgearbeitet; einerseits ein Reglement für Sammlungen von humanen Proben, die ausschliesslich für Forschungszwecke aufbewahrt werden und andererseits eines für Sammlungen von Proben, die sowohl im Behandlungskontext aufbewahrt als auch für Forschung weiterverwendet werden (z.B. Pathologiesammlung eines Spitals).

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